Familienzentrum Aldenhoven
"Für Dich...für Mich...für ALLE"
&
Integrative Kindertagesstätte "Regenbogen"
Pestalozziring 45a
52457 Aldenhoven
Montag bis Freitag
von 07:00 Uhr - 16:30 Uhr
§1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen
Förderverein der Integrativen Kindertagesstätte "Regenbogen" Aldenhoven
2. Der Sitz des Vereins ist Aldenhoven
3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Jülich eingetragen
werden.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinn des Abschnittes Steuerbegünstigte zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung durch die
Integrativen Kindertagesstätte "Regenogen" in Aldenhoven. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins.
2. Es darf keine Person oder Vereininigung durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtchaftliche Zwecke.
§2 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden, die die Zwecke und Ziele des Vereins zu fördern ist und
eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand
abgegeben hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit.
2. Die Mitgliedschaft endet
2.1. durch Austritt,
2.2. durch Ausschluss,
2.3. durch Tod des Mitgliedes
zu 2.1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Es wird wirksam zum Schluss des laufenden Vorstand. Er wird
wirksam zum Schluss des laufenden Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist
beträgt einen Monat. Eltern, deren Kinder die Einrichtung während des
laufenden Kindergartenjahres verlassen, können - unter Einhaltung
der einmonatigen Kündigungsfrist - auch ihren sofortigen Austritt
erklären.
zu 2.2 Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschließen, die grob
gegen die Vereinsziele verstoßen oder trotz dreimaliger Mahnung mit
Beitragszahlungen 6 Monate im Rückstand bleiben.
§3 Beitrag
1. Die für die Erfüllung der Zwecke nötigen Geldmittel erhält der Verein durch
Spenden und Beiträgen. Jedes ordentliche Mitglied hat einen jährlichen
Vereinsbeitrag zu leisten, über dessen Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung beschließt.
2. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich im Dezember durch Bankeizug.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand
§5 Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden.
der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mindestens 14
Tage zuvor unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes, des Jahresberichtes
sowie des Berichtes der Kassenprüfer.
b) Entlassung des Vorstandes.
c) Wahl und Abberufung des Vorstandes.
d) Wahl eines Wahlleiters zur Durchführung der Wahl des Vorstandes.
e) Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr.
f) Feststellung der Mitgliedsbeiträge.
g) Beschluss von Satzungsänderungen mit 2/3 - Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
h) Beschluss über Intiativen des Vereins.
1. Bei der Beschlussfassung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom
Vorstand im Sinne des § 26 BGB zu unterzeichnen.
3. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Er ist hierzu verpflichtet wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieser beantragt.
Die Formvorschriften des Absatzes 4.1. sind einzuhalten.
§6 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen:
1.1 dem 1. Vorsitzenden,
1.2 dem 2. Vorsitzenden
1.3 dem Kassenwart
1.4 dem Schriftführer ( zugleich stellvertretender Kassenwart)
1.5 Beisitzer.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind 1. und 2. Vorsitzender.
Sie vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Kalenderjahren gewählt. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Nach
Ablauf der wahlperiode bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes im Amt.
3. Der Vorsitzende, bei seiner verhinderung der stellvertrende Vorsitzende,
lädt zu Vorstandssitzungen ein. Einer Mitteilung der tagesordnug bedarf es
nicht. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
4. der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmgleichheit ist ein
Antrag abgelehnt.
5. Im Innenverhältnis können der 1. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied
des fünfköpfigen Vorstands gmeinsam über einen Betrag von 300,00 € im
Rechnungsjahr verfügen, der jedoch im Einzelfalle 150,00 € übersteigen darf.
Höhere Aufwendungen müssen vom gesamten (fünfköpfigen) Vorstand
beschlossen werden.
6. Zu den Vorstandssitzungen ist der Leiter der Einrichtung einzuladen, der
berechtigt ist, mit einem vom Personal der Kita. gewählten Vertreter
teilenzunehmen. Soweit die Vertreter des Personals nicht dem Vorstand
angehören, haben sie nur beratende Stimme.
7. Der Vorstand kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben der Geschäftsführung
weiter Vereinsmitglieder betrauen.
8. Jedes Mitglied hat das Recht Vorstandsitzungen beizuwohnen.
§7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§8 Höhe und Verwendung der Vereinsmittel
1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist festgestezt. Er ist in einem Beitrag bis zum
31. Dezember des laufenden Kalenderjahres zu einzuzahlen.
2. Der verein ist berechtigt, Spenden (Geld- oder Sachspenden)
entgegenzunehmen.
3. Über die Verwndung des Vereinsvermögen entscheidet der Vorstand.
§9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 - Mehrheit einer ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Absicht, den
Verein aufzulösen, muss in der schriftlichen Einberufung der
Mitgliederversammlung angekündigt werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Aldenhoven, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Erziehungs- und
Bildungszwecke in der Integrativen Kita. "Regenbogen", Aldenhoven zu
verwenden hat.
Die Satzung wurde beschlossen am 03. Juli 2002